Eigenanteil beim Zahnersatz berechnen
Festzuschuss-Tabelle 2026
Die Festzuschuss-Richtlinie nennt 48 Befunde mit eigenem Betrag, von 16,90 Euro bis 772,74 Euro ohne Bonusheft. Die Tabelle zeigt alle Beträge ohne Bonusheft, nach 5 und nach 10 Jahren Bonusheft und im Härtefall, gültig seit dem 1. Januar 2026.
4 Angaben bestimmen, was Sie beim Zahnersatz selbst zahlen
- Der Befund: Ihre Praxis trägt ihn als Nummer in den Heil- und Kostenplan ein, etwa 1.1 für eine Krone auf einem stark zerstörten Zahn. Am Befund hängt der Zuschuss. Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2026.
- Das Bonusheft: Ohne Bonusheft zahlt die Kasse 60 Prozent der Regelversorgung. Mit 5 Jahren ohne Lücke sind es 70 Prozent, mit 10 Jahren 75 Prozent. Genehmigt die Kasse Ihren Heil- und Kostenplan erst ab dem 1. Januar 2027, sinken die Sätze auf 50, 60 und 65 Prozent.
- Die Versorgung, die Sie wählen: Ist sie aufwendiger als die Regelversorgung, etwa eine Vollkeramik-Krone oder ein Implantat, bleibt der Zuschuss gleich. Nur Ihr Anteil steigt. Für das Implantat selbst gibt es keinen eigenen Zuschuss.
- Ihr Einkommen: Leben Sie allein und verdienen 2026 höchstens 1.582 Euro brutto im Monat, gilt der Härtefall. Dann zahlt die Kasse die Regelversorgung ganz. Verbindlich ist immer der Heil- und Kostenplan, den Ihre Kasse genehmigt.
| Befund | Ohne Bonusheft | 5 Jahre | 10 Jahre | Härtefall |
|---|---|---|---|---|
| 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn | 239,03 Euro | 278,87 Euro | 298,79 Euro | 398,39 Euro |
| 1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und oraler Zahnsubstanz, je Zahn | 274,36 Euro | 320,09 Euro | 342,95 Euro | 457,27 Euro |
| 1.3 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15 bis 25 und 34 bis 44), je Verblendung für Kronen, auch implantatgestützte | 80,66 Euro | 94,11 Euro | 100,83 Euro | 134,44 Euro |
| 1.4 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn | 50,11 Euro | 58,46 Euro | 62,64 Euro | 83,52 Euro |
| 1.5 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn | 150,94 Euro | 176,10 Euro | 188,68 Euro | 251,57 Euro |
| 2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke | 552,96 Euro | 645,12 Euro | 691,20 Euro | 921,60 Euro |
| 2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke | 631,10 Euro | 736,29 Euro | 788,88 Euro | 1.051,84 Euro |
| 2.3 Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer | 704,93 Euro | 822,42 Euro | 881,17 Euro | 1.174,89 Euro |
| 2.4 Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer | 772,74 Euro | 901,53 Euro | 965,93 Euro | 1.287,90 Euro |
| 2.5 An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn | 306,81 Euro | 357,95 Euro | 383,51 Euro | 511,35 Euro |
| 2.6 Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je Lücke | 227,23 Euro | 265,10 Euro | 284,03 Euro | 378,71 Euro |
| 2.7 Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15 bis 25 und 34 bis 44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich | 79,46 Euro | 92,71 Euro | 99,33 Euro | 132,44 Euro |
| 3.1 Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach den Nummern 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer | 571,29 Euro | 666,51 Euro | 714,11 Euro | 952,15 Euro |
| 3.2 Befund der Klasse 3 mit Kombinationsversorgung (gekürzt) | 400,75 Euro | 467,54 Euro | 500,93 Euro | 667,91 Euro |
| 4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer | 596,88 Euro | 696,36 Euro | 746,10 Euro | 994,80 Euro |
| 4.2 Zahnloser Oberkiefer | 576,44 Euro | 672,52 Euro | 720,56 Euro | 960,74 Euro |
| 4.3 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer | 616,79 Euro | 719,59 Euro | 770,99 Euro | 1.027,99 Euro |
| 4.4 Zahnloser Unterkiefer | 617,72 Euro | 720,68 Euro | 772,16 Euro | 1.029,54 Euro |
| 4.5 Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer | 133,24 Euro | 155,45 Euro | 166,55 Euro | 222,07 Euro |
| 4.6 Restzahnbestand bis zu 4 Zähnen mit Teleskopversorgung (gekürzt) | 410,51 Euro | 478,93 Euro | 513,14 Euro | 684,18 Euro |
| 4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15 bis 25 und 34 bis 44), Zuschlag je Ankerzahn | 65,29 Euro | 76,17 Euro | 81,62 Euro | 108,82 Euro |
| 4.8 Restzahnbestand mit Deckprothese auf Teleskopen (gekürzt) | 371,72 Euro | 433,68 Euro | 464,66 Euro | 619,54 Euro |
| 4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen, Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung, Zuschlag je Gesamtbehandlung | 94,17 Euro | 109,87 Euro | 117,71 Euro | 156,95 Euro |
| 5.1 Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist | 199,15 Euro | 232,34 Euro | 248,94 Euro | 331,92 Euro |
| 5.2 Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer, Interimsversorgung | 273,56 Euro | 319,16 Euro | 341,96 Euro | 455,94 Euro |
| 5.3 Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer, Interimsversorgung | 354,79 Euro | 413,92 Euro | 443,49 Euro | 591,32 Euro |
| 5.4 Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer | 485,84 Euro | 566,81 Euro | 607,30 Euro | 809,73 Euro |
| 6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung oder Kombinationsversorgung, ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen | 23,43 Euro | 27,34 Euro | 29,29 Euro | 39,05 Euro |
| 6.1 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung, ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese | 58,04 Euro | 67,71 Euro | 72,55 Euro | 96,73 Euro |
| 6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit Notwendigkeit der Abformung, Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese | 95,02 Euro | 110,85 Euro | 118,77 Euro | 158,36 Euro |
| 6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung, je Prothese | 134,11 Euro | 156,46 Euro | 167,64 Euro | 223,52 Euro |
| 6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung, erweiterungsbedürftig, Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn | 101,46 Euro | 118,37 Euro | 126,83 Euro | 169,10 Euro |
| 6.4.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung, Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn | 19,85 Euro | 23,16 Euro | 24,81 Euro | 33,08 Euro |
| 6.5 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung, Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn | 147,08 Euro | 171,60 Euro | 183,86 Euro | 245,14 Euro |
| 6.5.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung, Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn | 29,00 Euro | 33,84 Euro | 36,26 Euro | 48,34 Euro |
| 6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese | 108,08 Euro | 126,09 Euro | 135,10 Euro | 180,13 Euro |
| 6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer | 130,15 Euro | 151,84 Euro | 162,69 Euro | 216,92 Euro |
| 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn | 16,97 Euro | 19,80 Euro | 21,21 Euro | 28,28 Euro |
| 6.8.1 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz, je Flügel einer Adhäsivbrücke | 48,06 Euro | 56,07 Euro | 60,08 Euro | 80,10 Euro |
| 6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette oder Verblendung, auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig, im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung | 94,07 Euro | 109,75 Euro | 117,59 Euro | 156,79 Euro |
| 6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn | 280,58 Euro | 327,34 Euro | 350,72 Euro | 467,63 Euro |
| 7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion bei vorhandenem Implantat in zahnbegrenzter Lücke | 238,51 Euro | 278,26 Euro | 298,14 Euro | 397,52 Euro |
| 7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nummer 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, je Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer | 146,39 Euro | 170,79 Euro | 182,99 Euro | 243,98 Euro |
| 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion, Facette, je Facette | 87,22 Euro | 101,76 Euro | 109,03 Euro | 145,37 Euro |
| 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder je Brückenanker | 18,29 Euro | 21,34 Euro | 22,87 Euro | 30,49 Euro |
| 7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion | 590,41 Euro | 688,81 Euro | 738,01 Euro | 984,01 Euro |
| 7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nummer 7.5, höchstens viermal je Kiefer | 16,90 Euro | 19,71 Euro | 21,12 Euro | 28,16 Euro |
| 7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei zahnlosem atrophiertem Kiefer | 86,23 Euro | 100,60 Euro | 107,79 Euro | 143,72 Euro |
Die Spalte Härtefall ist zugleich der Preis der Regelversorgung. Er setzt sich aus dem Honorar der Zahnarztpraxis und den Kosten des Zahnlabors zusammen. Die drei übrigen Spalten sind 60, 70 und 75 Prozent davon, so wie sie der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen hat.
Drei Bezeichnungen stehen gekürzt: die Befunde 3.2, 4.6 und 4.8. Ihre Beträge sind vollständig, nur der lange Wortlaut der Bezeichnung ist verkürzt. Maßgeblich ist der Wortlaut der Festzuschuss-Richtlinie.
Quellen
- § 55 SGB V, Leistungsanspruch bei Zahnersatz. Legt die Festzuschüsse auf 60, 70 und 75 Prozent des Betrags der Regelversorgung fest und regelt den Härtefall.
- § 56 SGB V, Festsetzung der Regelversorgungen. Bestimmt, was Regelversorgung ist, und verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss, die Beträge jährlich bis zum 30. November bekannt zu machen.
- § 22 SGB V, Verhütung von Zahnerkrankungen. Die halbjährliche Untersuchung für Versicherte zwischen dem sechsten und dem achtzehnten Lebensjahr, an die das Bonusheft anknüpft.
- Festzuschuss-Richtlinie, Beschluss des G-BA vom 5. Dezember 2025. Bekanntgemacht im Bundesanzeiger AT 04.02.2026 B3, in Kraft seit dem 1. Januar 2026. Liefert die Beträge aller 48 Befunde in dieser Tabelle.
- Abrechnungshilfe Festzuschüsse 2026 der KZBV. Zweitquelle der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, gegen die die Beträge stichprobenweise geprüft wurden.
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, Artikel 1 Nummer 22. Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228. Senkt die Festzuschüsse für Heil- und Kostenpläne, die ab dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, auf 50, 60 und 65 Prozent.
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. Setzt die Bezugsgröße für 2026 auf 47.460 Euro im Jahr und 3.955 Euro im Monat. Daraus errechnen sich die Einkommensgrenzen des Härtefalls.