Warum die Krankenkasse Bleaching und Veneers nicht zahlt
Die Krankenkasse zahlt nichts, was nur dem Aussehen dient. So steht es in den Regeln der Krankenkassen für die Zahnbehandlung. Bleaching, Veneers aus rein optischen Gründen und Schmucksteine auf den Zähnen zahlen Sie deshalb selbst.
Entscheidend ist der Grund für die Behandlung, nicht das Verfahren. Eine Krone auf einem stark zerstörten Frontzahn ist Zahnersatz. Dafür gibt es einen Zuschuss der Kasse, auch wenn die Krone gut aussieht. Ein Veneer auf einem gesunden Zahn, der Ihnen zu dunkel ist, zahlen Sie allein.
Welche Bleichmittel für Zähne erlaubt sind
Zahnaufheller gelten als Kosmetik, und dafür gilt eine Verordnung der EU. Sie regelt den Wirkstoff Wasserstoffperoxid, auch wenn er erst im Mittel entsteht, etwa aus Carbamidperoxid. Bis 0,1 Prozent dürfen Bleichmittel frei verkauft werden. Mittel mit mehr als 0,1 bis 6 Prozent darf nur eine Zahnarztpraxis abgeben, die erste Anwendung findet in der Praxis statt, und unter 18 Jahren sind sie verboten. Mehr als 6 Prozent sind als Kosmetik nicht erlaubt.
| Menge Wasserstoffperoxid | Wer es abgeben darf | Was gilt |
|---|---|---|
| bis 0,1 Prozent | frei im Handel | keine besonderen Regeln |
| mehr als 0,1 bis 6 Prozent | nur Zahnarztpraxen | erste Anwendung in der Praxis, danach zu Hause möglich, nicht unter 18 Jahren |
| mehr als 6 Prozent | nicht als Kosmetik erlaubt | darf nicht als Zahnaufheller verkauft werden |
Die Bundeszahnärztekammer sieht Bleaching mit mehr als 0,1 Prozent als zahnärztliche Behandlung. Vorher gehört deshalb eine Untersuchung.
- Karies, undichte Füllungen oder eine Zahnfleischentzündung behandelt die Praxis vor dem Bleichen.
- Kronen, Brücken, Veneers und Füllungen werden nicht heller. Sie behalten ihre Farbe, während die eigenen Zähne heller werden.
- Ein Zahn, der nach einer Wurzelbehandlung dunkel wurde, braucht ein anderes Verfahren als Verfärbungen durch Kaffee oder Rauchen.
- Empfindliche Zähne während und nach dem Bleichen kommen häufig vor. Fragen Sie vorher danach.
Woher eine Verfärbung kommt und welches Verfahren dazu passt, erklärt der Ratgeber zu Zahnverfärbungen.
Was ein Veneer beim Zahnarzt kostet
Ein Veneer ist eine dünne Schale, die auf die Vorderseite eines Zahns geklebt wird. Privat berechnet die Praxis nach der Gebührenordnung für Zahnärzte, kurz GOZ. Jede Leistung hat dort eine Punktzahl. Aus den Punkten und einem Faktor zwischen 1 und 3,5 ergibt sich das Honorar. Üblich ist der 2,3-fache Satz.
Für ein Veneer berechnet die Praxis als Honorar 116,25 Euro beim einfachen Satz, 267,38 Euro beim 2,3-fachen und 406,88 Euro beim 3,5-fachen Satz. Das Ankleben kostet beim 2,3-fachen Satz 16,82 Euro zusätzlich. Material und Labor kommen noch dazu. Die übrigen Beträge reichen von 5,62 Euro für eine Untersuchung beim einfachen Satz bis 103,74 Euro für eine kleine Kunststofffüllung beim 3,5-fachen Satz.
| Nummer | Leistung | Punkte | 1-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
|---|---|---|---|---|---|
| 0010 | gründliche Untersuchung | 100 | 5,62 | 12,94 | 19,68 |
| 2060 | kleine Kunststofffüllung, eine Fläche | 527 | 29,64 | 68,17 | 103,74 |
| 2197 | Ankleben, auch eines Veneers | 130 | 7,31 | 16,82 | 25,59 |
| 2220 | Veneer oder Teilkrone | 2.067 | 116,25 | 267,38 | 406,88 |
| 2310 | Veneer, Krone oder Inlay wieder einsetzen | 145 | 8,16 | 18,76 | 28,54 |
| 2320 | Veneer oder Verblendung reparieren | 350 | 19,68 | 45,27 | 68,90 |
Mit der Nummer 2220 sind mehrere Schritte bezahlt: das Beschleifen des Zahns, die Abdrücke, die Anproben, das Provisorium und das Einsetzen. Diese Schritte darf die Praxis nicht extra berechnen. Für Bleaching gibt es keine eigene Nummer. Die Praxis berechnet es nach einer vergleichbaren Leistung. Auf der Rechnung muss dann verständlich stehen, was sie berechnet hat.
- Lassen Sie zuerst Ihre Zähne untersuchen und den Befund festhalten.
- Verlangen Sie vorher einen schriftlichen Kostenplan.
- Prüfen Sie auf der Rechnung Nummer, Punktzahl, Faktor und den behandelten Zahn.
- Lassen Sie sich Material und Labor getrennt mit Preis aufschreiben.
- Fragen Sie, was gilt, wenn Ihnen das Ergebnis nicht gefällt oder ein Veneer abplatzt.
Woran Sie unseriöse Werbung für schöne Zähne erkennen
Für Werbung mit Behandlungen gilt das Heilmittelwerbegesetz. Es verbietet Werbung, die einen sicheren Erfolg verspricht oder so tut, als gäbe es keine Nebenwirkungen. Bilder, die Veränderungen am Körper irreführend zeigen, sind ebenfalls verboten.
Verspricht die Praxis ein sicheres Ergebnis, etwa eine bestimmte Zahl an Farbstufen?
Ein sicherer Erfolg darf nicht versprochen werden. Fragen Sie, worauf sich das Versprechen stützt und was bei Ihnen dagegen spricht.
Nennt die Praxis die Behandlung schmerzfrei oder ohne Risiko?
Jede Behandlung hat Risiken. Lassen Sie sich diese vor der Behandlung nennen.
Die Werbung bleibt im Rahmen. Achten Sie trotzdem darauf, ob Kosten, andere Möglichkeiten und Risiken genannt sind.
Worüber die Praxis Sie vor einem Veneer aufklären muss
Je weniger nötig eine Behandlung ist, desto gründlicher muss die Praxis aufklären. Sie muss Ihnen sagen, was sie macht, welche Folgen und Risiken es gibt und welche anderen Wege in Frage kommen.
Bei einem Veneer heißt das: Für die Schale schleift die Praxis meist etwas vom gesunden Zahn ab. Das lässt sich nicht rückgängig machen. Eine Alternative kann eine Schicht aus Kunststoff sein, die deutlich weniger kostet. Die Unterschiede erklärt der Ratgeber Komposit-Veneer oder Keramikveneer. Welcher Weg zu Ihrem Zahn passt, hängt vom Befund ab und nicht vom Preis.
Die Aufklärung findet im Gespräch statt, so rechtzeitig, dass Sie in Ruhe entscheiden können. Von allem, was Sie dabei unterschreiben, bekommen Sie eine Kopie.
Untersuchung
Die Praxis prüft, ob Karies, undichte Füllungen oder eine Zahnfleischentzündung da sind, und behandelt sie zuerst.
Wunsch und Wege
Sie sagen, was Sie stört. Die Praxis nennt die Verfahren, die dafür in Frage kommen, und wie viel Zahn sie jeweils kosten.
Aufklärung
Im Gespräch, rechtzeitig vor der Behandlung, mit Risiken und Grenzen.
Kostenplan
Sie bekommen vorher schriftlich, was die Behandlung voraussichtlich kostet.
Behandlung
Beim stärkeren Bleaching findet die erste Anwendung in der Praxis statt.
Rechnung
Sie prüfen Nummern, Faktor, behandelte Zähne und Materialkosten.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse Bleaching oder Veneers?
Nein, Bleaching und Veneers aus rein optischen Gründen zahlt die Krankenkasse nicht. Ist ein Zahn aber so zerstört, dass eine Krone nötig ist, gibt es dafür als Zahnersatz einen Zuschuss der Kasse.
Wie viel Wasserstoffperoxid darf ein frei verkäufliches Bleichmittel enthalten?
Ein frei verkäufliches Bleichmittel für die Zähne darf höchstens 0,1 Prozent Wasserstoffperoxid enthalten. Mittel mit mehr als 0,1 bis 6 Prozent darf nur eine Zahnarztpraxis abgeben. So regelt es die EU-Verordnung über kosmetische Mittel.
Ab welchem Alter ist Bleaching beim Zahnarzt erlaubt?
Bleaching mit mehr als 0,1 Prozent Wasserstoffperoxid ist ab 18 Jahren erlaubt. Die erste Anwendung jedes Durchgangs findet in der Zahnarztpraxis statt oder unter direkter Aufsicht der Zahnärztin.
Was kostet ein Veneer beim Zahnarzt?
Das Honorar für ein Veneer beträgt beim üblichen 2,3-fachen Satz 267,38 Euro je Zahn, beim einfachen Satz 116,25 Euro und beim 3,5-fachen Satz 406,88 Euro. Das Ankleben, das Material und das Labor kommen dazu und stehen einzeln auf der Rechnung.
Darf eine Zahnarztpraxis mit Vorher-Nachher-Bildern werben?
Vorher-Nachher-Bilder für Schönheitsoperationen sind ausdrücklich verboten. Für andere Behandlungen sind Bilder verboten, die Veränderungen am Körper irreführend darstellen. Ein Bild sagt außerdem nichts darüber, was bei Ihren Zähnen möglich ist.
