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Ratgeber

Kassenzahnarzt oder Privatzahnarzt, wer zahlt die Rechnung?

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In einer Zahnarztpraxis mit Kassenzulassung zahlt Ihre Krankenkasse die Kassenleistungen direkt, Sie zahlen nur Eigenanteile und Extras. In einer reinen Privatpraxis zahlen Sie als Kassenpatient die ganze Rechnung selbst. Im Notfall zahlt die Kasse auch dort. Haben Sie vorher Kostenerstattung gewählt und hat die Kasse zugestimmt, bekommen Sie höchstens den Betrag zurück, den eine Kassenpraxis gekostet hätte.

Faktor für eine durchschnittliche Leistung
2,3-fach
Gebührenordnung für Zahnärzte, Bemessung der Gebühren, Stand 1. Januar 2012
Höchster Faktor ohne besondere Vereinbarung
3,5-fach
Gebührenordnung für Zahnärzte, Bemessung der Gebühren, Stand 1. Januar 2012
Abzug der Kasse bei Kostenerstattung
bis zu 5 Prozent
Sozialgesetzbuch V, Kostenerstattung, Stand 20. September 2026
Empfang einer hellen Zahnarztpraxis, eine Mitarbeiterin reicht einer Patientin eine Karte zurück.
Was Sie zahlen, hängt auch davon ab, ob die Praxis mit Ihrer Krankenkasse abrechnet. Bild: KI generiert.

Was unterscheidet Kassenzahnarzt und Privatzahnarzt?

Der Unterschied liegt in der Zulassung, nicht in der Ausbildung. Beide haben dieselbe staatliche Erlaubnis, als Zahnarzt zu arbeiten, die Approbation. Nur eine Praxis mit Kassenzulassung darf Kassenleistungen mit der Krankenkasse abrechnen.

Als Kassenpatient wählen Sie frei unter allen Praxen mit Kassenzulassung. Eine Praxis ohne Zulassung dürfen Sie auf Kosten der Kasse nur im Notfall aufsuchen.

Den größten Unterschied merken Sie an der Rechnung. In der Kassenpraxis zahlt die Kasse zuerst, in der Privatpraxis zahlen Sie. Die Kassenpraxis muss Füllungen und Zahnersatz 2 Jahre lang kostenlos erneuern oder reparieren, und eine private Gebühr über dem Faktor 2,3 muss jede Praxis schriftlich begründen.

Praxis mit Kassenzulassung und reine Privatpraxis aus Sicht einer Kassenpatientin.
WasPraxis mit KassenzulassungReine Privatpraxis
Wer mit wem abrechnetDie Praxis rechnet Kassenleistungen mit der Kasse abDie Praxis rechnet alles direkt mit Ihnen ab
Wer zuerst zahltDie Kasse, Sie zahlen Eigenanteile und ExtrasSie, Geld zurück gibt es nur in Ausnahmefällen
Heil- und Kostenplan für ZahnersatzKostenlos, die Kasse prüft ihn vorherVorgeschrieben nur für Wunschleistungen ohne medizinischen Grund
Festzuschuss beim ZahnersatzWird abgezogen oder erstattetNur mit Kostenerstattung und vorheriger Zustimmung der Kasse
Gewähr für Füllungen und Zahnersatz2 Jahre, Erneuerung kostenlosIhre Rechte aus dem Behandlungsvertrag
Begründung hoher GebührenFür private Leistungen schriftlich über dem Faktor 2,3Schriftlich über dem Faktor 2,3
Freie Wahl als KassenpatientUnter allen Praxen mit KassenzulassungNur im Notfall oder auf eigene Rechnung

Was Krone, Brücke, Prothese und Implantat Sie als Kassenpatient kosten, zeigt der Überblick über Zahnersatz-Arten und Kosten.

Wie entsteht eine private Zahnarztrechnung?

Private Leistungen rechnet jede Praxis nach der GOZ ab, der Gebührenordnung für Zahnärzte. Darin hat jede Leistung eine feste Zahl von Punkten. Jeder Punkt ist 5,62421 Cent wert, und dieser Wert gilt unverändert seit 2012.

Punkte mal Punktwert ergibt die einfache Gebühr. Diese nimmt die Praxis mit einem Faktor zwischen 1,0 und 3,5 mal. Der Faktor 2,3 steht für eine Behandlung, die durchschnittlich schwierig ist und durchschnittlich lange dauert.

So rechnen Sie eine Zeile Ihrer Rechnung nach
  1. Nummer suchen

    Die Nummer der Leistung steht auf der Rechnung. Das Gebührenverzeichnis der GOZ ist im Internet frei zugänglich.

  2. Punkte ablesen

    Jede Nummer hat feste Punkte. Die gründliche Untersuchung mit der Nummer 0010 hat 100 Punkte, die Vollkrone mit der Nummer 2210 hat 1.678 Punkte.

  3. Mit dem Punktwert malnehmen

    1.678 Punkte mal 5,62421 Cent ergeben die einfache Gebühr von 94,37 Euro.

  4. Faktor anwenden

    Beim Faktor 2,3 ergeben sich 217,06 Euro, beim Faktor 3,5 sind es 330,31 Euro. Auf den Cent gerundet wird erst ganz am Ende.

  5. Begründung prüfen

    Liegt der Faktor über 2,3, muss die Praxis das für jede einzelne Leistung schriftlich und verständlich begründen.

  6. Material und Labor trennen

    Material und Laborkosten stehen mit Art, Menge und Preis gesondert auf der Rechnung. Für sie gilt der Faktor nicht.

Für Kassenleistungen gilt eine andere Liste, der BEMA, die Gebührenliste für Kassenleistungen. Den Wert eines Punktes handeln dort die Zahnärzte jedes Bundeslandes mit den Krankenkassen aus. Deshalb können Sie den Kassenbetrag in Ihrem Heil- und Kostenplan nicht selbst nachrechnen.

Wie die Praxis beim Zahnersatz den Kassenteil und den privaten Teil trennt, hängt davon ab, ob Ihr Zahnersatz gleichartig oder andersartig ist.

Höhere Gebühren nur mit schriftlicher Vereinbarung vorher

Eine Praxis darf mit Ihnen eine höhere Gebühr vereinbaren, als die GOZ vorsieht. Punkte und Punktwert bleiben dabei gleich, nur der Faktor steigt. Eine Notfallbehandlung oder eine akute Schmerzbehandlung darf die Praxis aber nicht von einer solchen Vereinbarung abhängig machen.

Die strenge Form schützt Sie. Die Vereinbarung muss vor der Behandlung und nach einem persönlichen Gespräch schriftlich getroffen werden. Darin stehen Nummer und Name der Leistung, der Faktor und der Betrag. Dazu kommt der Hinweis, dass eine Versicherung oder Beihilfe das möglicherweise nicht ganz erstattet. Eine Kopie der Vereinbarung bekommen Sie mit.

  • Lesen Sie, welche Leistungen die Vereinbarung nennt. Alles andere berechnet die Praxis nach den normalen Regeln der GOZ.
  • Prüfen Sie das Datum. Eine Vereinbarung, die Sie erst nach der Behandlung unterschreiben, ist nicht wirksam.
  • Fragen Sie nach dem Grund für den höheren Faktor. Er muss sich auf Ihren Fall beziehen, etwa auf Schwierigkeit oder Zeitaufwand.
  • Klären Sie die Erstattung getrennt. Private Versicherungen und Beihilfe zahlen oft nur bis zu einem bestimmten Faktor, und den Rest zahlen Sie.
  • Nehmen Sie Ihre Kopie mit. Ohne sie können Sie später nicht prüfen, was Sie zugesagt haben.

Für Wunschleistungen ohne medizinischen Grund gilt eine eigene Regel. Die Praxis muss sie vorher schriftlich in einem Heil- und Kostenplan mit Ihnen vereinbaren. Darin steht auch, dass eine Erstattung möglicherweise nicht gesichert ist.

Was auf Ihrer Zahnarztrechnung stehen muss

Eine private Zahnarztrechnung müssen Sie erst bezahlen, wenn sie den Regeln der GOZ entspricht. Ist sie unvollständig, darf die Praxis sie vervollständigen, und fällig wird sie erst danach.

Auf die Rechnung gehören das Datum, Nummer und Name jeder Leistung, der behandelte Zahn, der Betrag und der Faktor. Material steht mit Art, Menge und Preis darauf, Edelmetall zusätzlich mit Gewicht und Tagespreis.

Wer zahlt die Rechnung einer reinen Privatpraxis?

Sind Sie gesetzlich krankenversichert?

Ja

Haben Sie vorher Kostenerstattung gewählt, und hat Ihre Kasse der Privatpraxis zugestimmt?

Ja

Sie bekommen höchstens den Betrag zurück, den die Kasse in einer Kassenpraxis gezahlt hätte, abzüglich bis zu 5 Prozent. An diese Wahl sind Sie mindestens ein Quartal gebunden.

Nein

War es ein Notfall?

Ja

Im Notfall darf auch eine Privatpraxis Sie auf Kosten der Kasse behandeln. Lassen Sie sich den Notfall bestätigen.

Nein

Sie zahlen die Rechnung selbst. Die gesetzliche Kasse erstattet nichts.

Nein

Mit privater Versicherung oder Beihilfe richtet sich die Erstattung nach Ihrem Vertrag oder den Regeln der Beihilfe. Fragen Sie vorher, bis zu welchem Faktor erstattet wird.

Fachzahnarzt ist geprüft, Tätigkeitsschwerpunkt nicht

Auf dem Praxisschild stehen oft mehrere Titel, und sie haben sehr unterschiedliches Gewicht. Nur ein Teil davon hat eine Zahnärztekammer geprüft.

Geprüft ist der Fachzahnarzt-Titel. Ihn darf nur führen, wer von einer Zahnärztekammer anerkannt ist. Die Musterordnung der Bundeszahnärztekammer für die Weiterbildung kennt zwei Fachzahnärzte, für Oralchirurgie, also Operationen im Mund, und für Kieferorthopädie. Die Weiterbildung dauert jeweils mindestens 3 Jahre, und dazu kommt ein Jahr in allgemeiner Zahnheilkunde.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt braucht keine Anerkennung der Kammer. Zahnärzte dürfen auf besondere Kenntnisse hinweisen, solange man den Hinweis nicht mit einem Fachzahnarzt-Titel verwechseln kann und er nicht irreführt.

Implantologie und ästhetische Zahnheilkunde sind deshalb keine Fachzahnarzt-Titel. Dahinter kann eine geregelte Fortbildung stehen, ein Masterabschluss oder lange Erfahrung. Was es im Einzelfall ist, erfahren Sie nur auf Nachfrage.

  1. Fragen Sie nach der genauen Bezeichnung, also Fachzahnarzt, Zusatzqualifikation, Masterabschluss oder Tätigkeitsschwerpunkt.
  2. Prüfen Sie einen Fachzahnarzt-Titel bei der Landeszahnärztekammer, denn sie erteilt die Anerkennung.
  3. Fragen Sie, wie oft die Praxis den Eingriff im Jahr macht. Eine Zahl sagt mehr als ein Titel.
  4. Lassen Sie sich die Kassenzulassung bestätigen, wenn Ihnen die Abrechnung über die Kasse wichtig ist. Auskunft gibt die Kassenzahnärztliche Vereinigung Ihres Bundeslandes.
  5. Bringen Sie zum ersten Termin Ihre Gesundheitskarte mit. Ohne Karte darf die Praxis Ihnen die Behandlung privat berechnen.

Häufige Fragen

Dürfen Sie als Kassenpatient zu einem Privatzahnarzt gehen?

Ja, als Kassenpatient dürfen Sie zu einem Privatzahnarzt gehen, aber auf eigene Rechnung. Auf Kosten der Kasse ist das nur im Notfall erlaubt. Sonst gibt es Geld nur zurück, wenn Sie vorher Kostenerstattung gewählt haben und Ihre Kasse der Privatpraxis zugestimmt hat. Dann bekommen Sie höchstens den Betrag, den eine Kassenpraxis gekostet hätte, abzüglich bis zu 5 Prozent für Verwaltungskosten.

Was bedeutet der Faktor 2,3 auf einer Zahnarztrechnung?

Der Faktor 2,3 auf einer Zahnarztrechnung steht für eine durchschnittlich schwierige und durchschnittlich lange Behandlung. Darüber darf die Praxis nur gehen, wenn Ihr Fall besonders schwierig oder aufwendig ist, und sie muss das schriftlich begründen. Einfache Leistungen muss sie mit einem niedrigeren Faktor berechnen. Insgesamt reicht der Rahmen vom Faktor 1,0 bis 3,5.

Darf eine Zahnarztpraxis einen Faktor über 3,5 vereinbaren?

Ja, eine Zahnarztpraxis darf mit Ihnen einen Faktor über 3,5 vereinbaren, aber nur schriftlich und vor der Behandlung. In der Vereinbarung stehen Leistung, Faktor, Betrag und der Hinweis, dass die Erstattung unsicher ist. Eine Notfall- oder Schmerzbehandlung darf die Praxis davon nicht abhängig machen.

Ist Implantologe eine geschützte Bezeichnung?

Nein, Implantologe ist kein Fachzahnarzt-Titel. Die Musterordnung der Bundeszahnärztekammer für die Weiterbildung kennt nur Fachzahnärzte für Oralchirurgie und für Kieferorthopädie. Hinweise auf besondere Kenntnisse wie Implantologie sind erlaubt, dürfen aber nicht mit einem Fachzahnarzt-Titel verwechselbar sein.

Müssen Sie eine Zahnarztrechnung bezahlen, auf der Angaben fehlen?

Nein, eine private Zahnarztrechnung wird erst fällig, wenn sie vollständig ist. Dazu gehören Datum, Nummer und Name jeder Leistung, der behandelte Zahn, Betrag und Faktor sowie Art, Menge und Preis des Materials. Liegt ein Faktor über 2,3, muss die Begründung auf der Rechnung stehen. Fehlt etwas, können Sie eine vollständige Rechnung verlangen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 5 GOZ, Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 2 GOZ, abweichende Vereinbarung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 10 GOZ, Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 76 SGB V, freie Arztwahl, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 13 SGB V, Kostenerstattung, Absatz 2, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Musterweiterbildungsordnung, Beschluss der Bundesversammlung vom 16. November 2024, Bundeszahnärztekammer,
  7. Musterberufsordnung, §§ 20 und 21 zu Bezeichnungen und beruflicher Kommunikation, Bundeszahnärztekammer,
  8. Bundesmantelvertrag Zahnärzte, § 8 Absatz 7 zur Behandlung auf eigene Kosten, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Praxen stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

Korrekturweg

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.