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Ratgeber

Zahnarzttermin vorbereiten, was Sie mitbringen müssen

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Bringen Sie zum Zahnarzttermin Ihre Gesundheitskarte, das Bonusheft, Ihren Medikamentenplan und vorhandene Röntgenbilder mit. Ohne Karte darf die Praxis privat abrechnen. Reichen Sie die Karte innerhalb von 10 Tagen nach, bekommen Sie das Geld zurück. Steht Zahnersatz an, schreibt die Praxis einen kostenlosen Heil- und Kostenplan, und Ihre Kasse entscheidet in der Regel innerhalb von 3 Wochen.

Frist zum Nachreichen der Gesundheitskarte
10 Tage
Vertrag der Zahnärzte mit den Krankenkassen, Anspruchsberechtigung, Stand 1. Januar 2025
Kasse entscheidet über Heil- und Kostenplan
höchstens 3 Wochen
Vertrag der Zahnärzte mit den Krankenkassen, Genehmigung bei Zahnersatz, Stand 1. April 2025
Aufbewahrung Ihrer Behandlungsakte
10 Jahre
Bürgerliches Gesetzbuch, Dokumentation der Behandlung, Stand 26. Februar 2013
Auf einer Ablage im Flur liegen eine Handtasche, eine Karte, ein kleines Heft, ein Brillenetui und ein Schlüssel bereit.
Versichertenkarte und Bonusheft gehören zu jedem Zahnarzttermin dazu. Bild: KI generiert.

Was müssen Sie zum Zahnarzttermin mitbringen?

Das Wichtigste ist Ihre elektronische Gesundheitskarte. Sie zeigen sie vor Beginn der Behandlung vor. Seit dem 1. Januar 2024 geht das auch mit einer digitalen Identität Ihrer Krankenkasse.

Haben Sie die Karte vergessen, darf die Praxis Ihnen die Behandlung privat berechnen. Legen Sie die Karte innerhalb von 10 Tagen nach dem ersten Besuch vor, muss die Praxis Ihnen das Geld zurückzahlen. In dringenden Fällen dürfen Sie die Karte ohnehin nachreichen.

Diese 7 Dinge gehören in Ihre Tasche

  • Ihre Gesundheitskarte oder die digitale Identität. Mit privater Versicherung bringen Sie Ihre Versicherungsdaten mit.
  • Ihr Bonusheft, auch wenn nur eine Kontrolle ansteht. Die Stempel entscheiden später mit, wie viel Festzuschuss Sie beim Zahnersatz bekommen.
  • Ihren Medikamentenplan und Ihren Allergiepass. Blutverdünner, Mittel gegen Knochenschwund und eine Unverträglichkeit von Antibiotika können die Planung eines Eingriffs ändern.
  • Ihren Mutterpass, Ihren Ausweis für Blutverdünner oder Ihren Herzschrittmacher-Ausweis, wenn Sie einen haben.
  • Röntgenbilder aus einer anderen Praxis, damit keine neue Aufnahme nötig wird.
  • Bei Kindern das gelbe Untersuchungsheft, denn die Praxis trägt die Untersuchung dort ein.
  • Eine Liste mit Ihren Fragen, weil Ihnen sonst erst nach dem Termin einfällt, was Sie fragen wollten.

Wie lange dauert die Genehmigung des Heil- und Kostenplans?

Steht Zahnersatz an, liegt zwischen Befund und Behandlung ein Antrag bei Ihrer Kasse. Das kostet Zeit, sichert Ihnen aber den Festzuschuss für den Zahnersatz, denn ohne vorherige Genehmigung zahlt die Kasse keinen.

Vor dem Plan muss die Praxis Sie beraten. Sie erklärt Ihnen den Befund und warum eine Behandlung nötig ist, die anderen Möglichkeiten, die voraussichtlichen Kosten und wo der Zahnersatz hergestellt wird. Für den Plan selbst darf sie keine Gebühr verlangen.

Vom Befund bis zum eingesetzten Zahnersatz
  1. Ganzen Mund untersuchen

    Die Praxis untersucht alle Zähne und hält den Gesamtbefund im Heil- und Kostenplan fest.

  2. Vorbehandlung abschließen

    Die Praxis behandelt vorher Karies und schließt nötige Wurzelbehandlungen und eine Parodontitis-Behandlung ab.

  3. Plan an die Kasse schicken

    Die Praxis schickt den Plan elektronisch an Ihre Kasse. Er nennt den Befund, die Regelversorgung als Standardlösung der Kasse, die geplante Lösung mit Kosten und Ihre voraussichtliche Bonusstufe.

  4. Zusage abwarten

    Ihre Kasse entscheidet spätestens nach 3 Wochen, mit Gutachter nach 6 Wochen.

  5. Behandlung beginnen

    Die Praxis beginnt erst, wenn der Festzuschuss feststeht. Danach prüft die Kasse die bewilligte Behandlung nicht noch einmal, solange die Praxis nicht mehr abrechnet als genehmigt.

  6. Zahnersatz einsetzen

    Den Festzuschuss gibt es, wenn der Zahnersatz innerhalb von 6 Monaten so eingesetzt wird, wie die Kasse ihn bewilligt hat.

Die Fristen rund um den Zahnersatz reichen von 3 Wochen für die Entscheidung der Kasse bis 10 Jahre für die Aufbewahrung Ihrer Akte. Für Sie selbst zählen vor allem die 6 Monate bis zum Einsetzen und die 2 Jahre Gewähr der Praxis.

Fristen rund um den Zahnersatz und wer sie einhalten muss.
FristWer sie einhältWorum es geht
3 WochenKrankenkasseZusage zum Heil- und Kostenplan mit dem Festzuschuss
6 WochenKrankenkasseEntscheidung, wenn ein Gutachter den Plan prüft
4 WochenGutachterStellungnahme zum Heil- und Kostenplan
6 MonateSie und die PraxisEinsetzen des bewilligten Zahnersatzes
24 MonateKrankenkassePrüfung auf Mängel nach dem Einsetzen
2 JahrePraxisGewähr für Füllungen und Zahnersatz
10 JahrePraxisAufbewahrung Ihrer Behandlungsakte

Wann prüft ein Gutachter Ihren Heil- und Kostenplan?

Ihre Kasse darf den Plan von einem Gutachter prüfen lassen, auch wenn Sie eine teurere Lösung als die Standardlösung planen. Darüber muss sie Sie informieren. Sie hat dann ab Eingang des Antrags 6 Wochen Zeit, und schafft sie das nicht, muss sie Ihnen die Gründe rechtzeitig schriftlich nennen.

Der Gutachter prüft, ob die beantragten Festzuschüsse passen und ob die geplante Lösung dem anerkannten Stand der Zahnmedizin entspricht. Er kann weitere Unterlagen anfordern und Sie selbst untersuchen. Den Termin stimmt er mit Ihnen ab, und Ihre Zahnärztin darf dabei sein.

  • Befürwortet der Gutachter den Plan, geht seine Stellungnahme an die Kasse. Lehnt er ihn ab, bekommt auch Ihre Zahnärztin die Stellungnahme.
  • Bei Bedarf empfiehlt der Gutachter Ergänzungen oder Änderungen am Plan.
  • Auch nach dem Einsetzen kann die Kasse den Zahnersatz bei Verdacht auf Mängel prüfen lassen. Bei der Standardlösung und bei aufwendigeren Varianten derselben Bauart geht das 24 Monate lang. Bei einer ganz anderen Lösung, etwa einem Implantat statt einer Brücke, sind es 36 Monate.
  • Lässt die Kasse in dieser Zeit nichts prüfen, kann sie aus späteren Mängeln keine Ansprüche mehr ableiten.

So bekommen Sie beim Praxiswechsel Ihre Unterlagen

Ihre alte Praxis muss Ihnen ohne Verzögerung Einsicht in Ihre vollständige Behandlungsakte geben, wenn Sie danach fragen. Sie dürfen Kopien verlangen, auch elektronische, und die erste Kopie ist kostenlos.

Die Praxis hält in der Akte alle wichtigen Untersuchungen, Befunde, Behandlungen und Eingriffe fest. Sie bewahrt die Akte 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung auf.

  1. Schreiben Sie der alten Praxis und nennen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und den Zeitraum der Behandlung.
  2. Bitten Sie um Einsicht und eine Kopie der Akte. Nennen Sie ausdrücklich Röntgenbilder, Modelle und die Messung Ihrer Zahnfleischtaschen, wenn Sie diese brauchen.
  3. Weisen Sie darauf hin, dass die erste Kopie kostenlos ist. Für weitere Kopien darf die Praxis die Kosten verlangen.
  4. Setzen Sie eine angemessene Frist und bitten Sie um Zusendung an Sie selbst oder direkt an die neue Praxis.
  5. Bitten Sie zusätzlich um eine Bestätigung Ihrer Kontrolltermine, wenn Stempel im Bonusheft fehlen.
  6. Lehnt die Praxis die Einsicht ab, muss sie das begründen. Erlaubt ist das nur aus schwerwiegenden Gründen, etwa zum Schutz Ihrer Gesundheit oder der Rechte anderer.

Läuft gerade eine Behandlung, gelten zusätzliche Regeln. Beim Zahnersatz stellt die neue Praxis in der Regel einen neuen Heil- und Kostenplan. Bei einer laufenden Parodontitis-Behandlung kann sie neu planen oder die Behandlung übernehmen, und die alte Praxis schickt ihr dann auf Anfrage die genehmigten Unterlagen und Röntgenbilder.

Zum Zahnarzttermin Ihres Kindes gehört das gelbe Heft

Kinder haben vom 6. Lebensmonat bis zum 6. Geburtstag Anspruch auf sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen, Z1 bis Z6 genannt. Bringen Sie dazu das gelbe Untersuchungsheft mit, denn die Praxis trägt jede Untersuchung dort ein. Wie die sechs Termine ablaufen und wie Sie Ihr Kind vorbereiten, erklärt der Ratgeber zum ersten Zahnarztbesuch mit Kind.

Zahnschmerzen am Wochenende, wo ist der Notdienst?

Außerhalb der Sprechzeiten gibt es einen zahnärztlichen Notdienst. Ihn organisieren die Zahnärzte jedes Bundeslandes über ihre Kassenzahnärztliche Vereinigung.

Wo Sie den diensthabenden Zahnarzt finden, hängt deshalb vom Bundesland ab. Die Vereinigung Ihres Landes veröffentlicht den Notdienstplan, meist auf einer eigenen Internetseite und unter einer Telefonnummer. Eine bundesweit einheitliche Nummer für den zahnärztlichen Notdienst gibt es nicht.

Im Notdienst helfen Ihnen zwei Regeln. Im Notfall dürfen Sie auch zu einem Zahnarzt ohne Kassenzulassung gehen. Und eine Notfall- oder Schmerzbehandlung darf keine Praxis davon abhängig machen, dass Sie einer höheren Gebühr zustimmen.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn Sie die Gesundheitskarte zum Zahnarzttermin vergessen haben?

Ohne Gesundheitskarte darf die Zahnarztpraxis Ihnen die Behandlung privat berechnen. Legen Sie die Karte innerhalb von 10 Tagen nach dem ersten Besuch vor, muss die Praxis Ihnen das Geld zurückzahlen. Lassen Sie sich die Zahlung deshalb quittieren.

Wie lange dauert es, bis die Krankenkasse einen Heil- und Kostenplan genehmigt?

Die Krankenkasse entscheidet über einen Heil- und Kostenplan spätestens nach 3 Wochen. Lässt sie den Plan von einem Gutachter prüfen, hat sie 6 Wochen Zeit, und der Gutachter muss innerhalb von 4 Wochen antworten. Schafft die Kasse die Frist nicht, muss sie Ihnen die Gründe schriftlich mitteilen.

Bekommen Sie Ihre Röntgenbilder von der alten Zahnarztpraxis?

Ja, Ihre alte Zahnarztpraxis muss Ihnen Einsicht in die Akte geben und Kopien aushändigen, auch von Röntgenbildern. Die erste Kopie ist kostenlos, und die Praxis bewahrt die Akte 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung auf. Ablehnen darf sie nur aus schwerwiegenden Gründen, und sie muss das begründen.

Darf die Zahnarztpraxis für den Heil- und Kostenplan Geld verlangen?

Nein, eine Zahnarztpraxis mit Kassenzulassung darf für den Heil- und Kostenplan keine Gebühr verlangen. Das gilt für die Planung und für das Schreiben des Plans. Sie können sich deshalb auch einen zweiten Plan aus einer anderen Praxis holen, ohne dafür zu zahlen.

Wo finden Sie am Wochenende einen zahnärztlichen Notdienst?

Den zahnärztlichen Notdienst finden Sie über die Kassenzahnärztliche Vereinigung Ihres Bundeslandes. Sie veröffentlicht den Notdienstplan, meist im Internet und unter einer Telefonnummer. Eine bundesweit einheitliche Nummer gibt es nicht. Im Notfall dürfen Sie auch zu einem Zahnarzt ohne Kassenzulassung gehen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 15 SGB V, elektronische Gesundheitskarte und Nachweis der Berechtigung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Bundesmantelvertrag Zahnärzte, § 8 sowie Anlagen 2, 5 und 6, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband,
  3. § 630f BGB, Dokumentation der Behandlung und Aufbewahrungsfrist, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 630g BGB, Einsichtnahme in die Patientenakte, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 75 SGB V, Sicherstellungsauftrag einschließlich Notdienst, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 72 SGB V, Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, in Kraft seit 1. Januar 2026, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  8. Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe), Gemeinsamer Bundesausschuss,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Praxen stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.